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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/555 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die "Agentur") wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 2 mit dem Ziel geschaffen, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

(2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.

(3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassen.

(4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenommen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen durch die Agentur (z.B. Schulungsmaßnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener, die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tätig sind, unberührt lassen.

(5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden "Gemeinsames Konzept"). Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und Effizienzgewinne zu erzielen.

(6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt, um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 3, an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.

(7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.

(8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusammenarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt lassen.

(9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.

(10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.

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(Stand: 11.04.2022)

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