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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

(ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge dieser militärischen Aggression erleben die Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies verschärft die Herausforderungen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die sich derzeit noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

(2) Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer kohäsionspolitischen Programme aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Maßnahmen können Investitionen in den Bereichen soziale Inklusion, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Kinderbetreuung umfassen, wie Investitionen in die Infrastruktur, die Sanierung benachteiligter städtischer Gebiete, Maßnahmen zur Verringerung der räumlichen Isolation und der Bildungsisolation von Migranten, und in Unternehmensgründungen. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Mittel innerhalb ihrer Programme umschichten, um diese Migrationsherausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus kann der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) dafür herangezogen werden, Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung für Personen einschließlich Drittstaatsangehörigen bereitzustellen, die von der militärischen Aggression der Russischen Föderation betroffen sind.

(3) Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei den Durchführungsbestimmungen vorhanden ist, muss die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 flexibler gestaltet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine anzugehen, sollten Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen ab dem Datum des Beginns dieser militärischen Aggression förderfähig sein. Darüber hinaus sollte die Flexibilität bei der Nutzung des EFRE und des ESF für derartige Vorhaben erhöht werden, damit die im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können, sofern das jeweilige Vorhaben mit dem gegebenenfalls geänderten operationellen Programm in Einklang steht. Diese Flexibilität sollte zusätzlich zu den Möglichkeiten für die bereits vorgesehene ergänzende Finanzierung von Maßnahmen gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Modalitäten für die Berichterstattung über die Teilnehmerdaten an diesen Vorhaben vereinfacht werden.

(4) Um sicherzustellen, dass betroffene Personen unverzüglich Unterstützung aus dem FEAD erhalten können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestimmte Aspekte der aus dem FEAD unterstützten operationellen Programme zu ändern, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission erforderlich ist.

(5) Die kohäsionspolitische Unterstützung sollte insbesondere die im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen und so die Wirkung der verfügbaren Mittel maximieren.

(6) Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Die Gesamtauswirkungen dieser Pandemie bestanden darin, aufgrund des plötzlichen und erheblichen Anstiegs der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme und andere Wirtschaftszweige eine enorme Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten darzustellen. Damit ist auch die Gefahr verbunden, dass die Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen nicht geleistet werden kann. Dadurch kam es zu einer Ausnahmesituation, die besondere Maßnahmen erforderte.

(7) Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 3 und (EU) Nr. 1303/2013 4

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(Stand: 13.04.2022)

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