Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom 6. April 2022 bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2078)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 69)



Hebt VO (EU) 2020/2208 auf

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine schwere, hochansteckende Viruserkrankung des Viehbestands, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Agrarsektor haben und sich durch kontaminiertes Pflanzenmaterial, einschließlich Heu und Stroh, rasch ausbreiten kann.

(2) Heu und Stroh sind das einzige Pflanzenmaterial, für das in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission 3, die bis zum 20. April 2021 galt, der Eingang von Sendungen in die Union beschränkt wurde. Insbesondere durften nur Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgeführt sind, in die Union verbracht werden. Angesichts des Risikos einer Ausbreitung der MKS durch diese Materialien sollten solche Beschränkungen weiterhin im Unionsrecht festgelegt sein.

(3) Der mit der Verordnung (EU) 2016/429 neu geschaffene Rechtsrahmen für Tiergesundheit, der seit dem 21. April 2021 gilt, dürfte einen reibungslosen Übergang von den Anforderungen in bereits bestehenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Pflanzenmaterial in die Union, gewährleisten, da sich diese als wirksam erwiesen haben. Daher sollten Ziel und Inhalt dieser bereits bestehenden Vorschriften in den Vorschriften in dem vorliegenden Beschluss beibehalten werden, bis ein wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) zu den Risiken vorliegt, die sich aus der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche und anderer Seuchen der Kategorie a gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 4 in die Union durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Tiergesundheit ergeben.

(4) Daher ist es erforderlich, in dem vorliegenden Beschluss eine Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete festzulegen, aus denen der Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist. Eine solche Liste sollte der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 5

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(Stand: 06.05.2022)

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