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Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
(ABl. L 112 vom 11.04.2022 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat in mehreren Mitgliedstaaten zu einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine geführt. Dadurch entsteht erneut Druck auf die finanziellen Mittel, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung dringender Erfordernisse in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit zur Verfügung stehen und die angesichts der Art und des Ausmaßes der Krise über 2022 hinaus fortbestehen werden.
(2) Seit dem 1. Januar 2014 wird die Innenpolitik der Union in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit durch Mittel aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden "Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020") besteht, unterstützt.
(3) Es ist erforderlich, den Durchführungszeitraum der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 um ein Jahr zu verlängern, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen nicht in Anspruch genommene Beträge aus diesen Programmen in vollem Umfang zu nutzen und sie die Durchführung ihrer Programme erforderlichenfalls rasch anpassen können, um den unvorhergesehenen Herausforderungen infolge der Invasion in die Ukraine zu begegnen.
(4) Es ist in Bezug auf die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 mehr Flexibilität erforderlich, da es nach der genannten Verordnung derzeit nicht möglich ist, nicht verwendete Beträge aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 für Maßnahmen zur Deckung des dringenden Bedarfs infolge der Invasion in die Ukraine zu nutzen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020, unter anderem im Hinblick auf die Finanzierung der Ausgaben und den Durchführungszeitraum. In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Ausgaben der Mitgliedstaaten nur förderfähig sind, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2023 ausgezahlt werden und dass der Durchführungszeitraum am 31. Dezember 2023 endet.
(6) Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 gilt seit dem 1. Januar 2021 ein neues Fondspaket im Bereich Migration und Grenzverwaltung: der neue durch die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das durch die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und der durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete Fonds für die innere Sicherheit, (im Folgenden "Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027").
(7) Wenngleich die Rechtsvorschriften über die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 am 15. Juli 2021 in Kraft traten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten, wurden die Programme aller Mitgliedstaaten noch nicht genehmigt.
(Stand: 06.09.2023)
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