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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Luftfahrtunternehmen, die von der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (FATA) zugelassen wurden, sind nicht in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt, mit Ausnahme des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission 3 in Anhang A aufgenommen wurde.

(3) Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") haben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sein können. Auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen gingen einschlägige Informationen ein. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Aktualisierung der Liste den Informationen gebührend Rechnung getragen.

(4) Gemäß dem 1999 zwischen Bermuda und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Bermudas eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, und das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, teilte die Bermuda Civil Aviation Authority (BCAA) der FATa am 14. März 2022 im Wege der Allgemeinen Bekanntmachung GEN-01-2022 mit, dass die Lufttüchtigkeitszeugnisse (CoA) aller geleasten Luftfahrzeuge, die in Bermuda eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung vom 12. März 2022 um 23.59 Uhr UTC ausgesetzt werden, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(5) Gemäß dem 2002 zwischen Irland und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des Abkommens von Chicago, das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Irlands eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, veröffentlichte die irische Luftfahrtbehörde (Irish Aviation Authority, IAA) am 15. März 2022 ihre Luftfahrtmitteilung A.114, in der sie die Beendigung der Gültigkeit aller Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung ab dem Datum jener Mitteilung bekannt gab, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(6) Trotz dieser Entscheidungen der BCAa und der IAA, die in ihrer Eigenschaft als im jeweiligen Eintragungsstaat zuständige Behörden handeln, werden einige der betroffenen Luftfahrzeuge immer noch von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowohl für den Flugbetrieb in Russland als auch für den Flugbetrieb in bestimmte andere Drittländer eingesetzt. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wies in ihrem elektronischen Bulletin 2022/12 vom 11. März 2022 darauf hin, dass ein solches Vorgehen einen unmittelbaren Verstoß gegen die Artikel 29 und 31 des Abkommens von Chicago darstelle. Diesem elektronischen Bulletin zufolge hätte die FATa in ihrer Eigenschaft als Behörde, die dafür zuständig ist, für die Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards von Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung zu sorgen, einen solchen Flugbetrieb nicht gestatten dürfen. Zudem haben Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die solche Flüge mit den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeugen durchführen, dabei wissentlich gegen die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards verstoßen, insbesondere gegen ICAO-Anhang 6 Teil I Kapitel 5 Standard 5.2.3, in dem festgelegt ist, dass ein Flugzeug im Einklang mit den Angaben in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechend den in seinem Flughandbuch enthaltenen genehmigten Betriebsbeschränkungen betrieben werden muss, und zwar mit der Maßgabe, dass ein solches Lufttüchtigkeitszeugnis vom Eintragungsstaat ausgestellt wird.

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(Stand: 13.04.2022)

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