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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/617 der Kommission vom 12. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich Höchstgehalte für Quecksilber in Fisch und Salz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 60)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Quecksilber, in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 22. November 2012 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein Gutachten zu Quecksilber und Methylquecksilber 3 in Lebens- und Futtermitteln an. In diesem Gutachten legte die Behörde eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (Tolerable Weekly Intake, TWI) für anorganisches Quecksilber in Höhe von 4 μg/kg Körpergewicht und für Methylquecksilber von 1,3 μg/kg Körpergewicht (beide ausgedrückt als Quecksilber) fest und kam zu dem Schluss, dass die Belastung im 95. Perzentil der lebensmittelbedingten Exposition über die Nahrung für alle Altersgruppen nahe oder über dem TWI liegt. Personen, die viel Fisch verzehren, wozu auch Schwangere zählen können, könnten bis zum sechsfachen des TWI aufnehmen. Ungeborene Kinder sind die am stärksten gefährdete Gruppe. In dem Gutachten wurde der Schluss gezogen, dass die Exposition gegenüber Methylquecksilber über den TWI-Wert hinaus zwar Anlass zur Sorge gibt, es wurde jedoch dazu geraten, bei Maßnahmen zur Verringerung der Methylquecksilberexposition auch die positiven Auswirkungen des Fischverzehrs zu berücksichtigen.

(3) Am 27. Juni 2014 nahm die Behörde ein Gutachten zum gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Meeresfrüchten in Bezug auf die mit der Exposition gegenüber Methylquecksilber verbundenen Gesundheitsrisiken an 4. In dem Gutachten überprüfte die Behörde die Rolle von Meeresfrüchten in europäischen Ernährungsmustern und bewertete die positiven Auswirkungen des Verzehrs von Meeresfrüchten auf die Gesundheit, darunter die Auswirkungen des Verzehrs von Meeresfrüchten während der Schwangerschaft auf die neurologische Entwicklung von Kindern und die Auswirkungen des Verzehrs von Meeresfrüchten durch Erwachsene auf das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Verzehr von 1 bis 2 Portionen Meeresfrüchten pro Woche und von bis zu 3 bis 4 Portionen pro Woche während der Schwangerschaft mit besseren funktionalen Ergebnissen bei der neurologischen Entwicklung von Kindern in Zusammenhang gebracht wurde, als der Verzicht auf den Verzehr von Meeresfrüchten. Ähnliche Verzehrmengen scheinen außerdem zu einer geringeren Mortalität bei Erkrankungen der Herzkranzgefäße beizutragen.

(4) Am 19. Dezember 2014 nahm die Behörde eine Erklärung zum Nutzen des Verzehrs von Fisch/Meeresfrüchten im Vergleich zu den Risiken von Methylquecksilber in Fisch/Meeresfrüchten 5 an, in der sie zu dem Schluss kam, dass der Verzehr von Fisch/Meeresfrüchten mit hohem Quecksilbergehalt begrenzt werden sollte, und zwar zum Schutz vor der toxischen Wirkung von Methylquecksilber auf die neurologische Entwicklung und um den Nutzen des Fischverzehrs zu erzielen, der mit 1 bis 4 Portionen pro Woche in Verbindung gebracht wird.

(5) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten und der Stellungnahme der Behörde sollten die Höchstgehalte für Quecksilber überprüft werden, um die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Quecksilber weiter zu reduzieren.

(6) Da jüngste Daten zum Vorkommen zeigen, dass es eine Spanne zur Senkung der Höchstgehalte für Quecksilber in verschiedenen Fischarten gibt, sollten die Höchstgehalte für diese Fischarten entsprechend geändert werden.

(7) Angesichts der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken sollte der Quecksilbergehalt für Hai und Schwertfisch auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, bis weitere Daten erhoben, wissenschaftliche Bewertungen vorgenommen und Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Verbrauchsempfehlungen zur Verringerung der Exposition gewonnen wurden.

(8) Der Codex Alimentarius legt für Quecksilber in Salz einen Höchstgehalt von 0,1 mg/kg fest 6. Derselbe Höchstwert sollte in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lange haltbar sind, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit Lebensmittel, die nicht den neuen Höchstgehalten entsprechen, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bleiben können.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang

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