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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/628 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

(ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/266 1 erlassen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen.

(3) Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verletzt Russland massiv die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und verstößt massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(4) Angesichts der durch den nicht provozierten Einmarsch der Streitkräfte der Russischen Föderation in die Ukraine verursachten humanitären Krise vertritt der Rat die Auffassung, dass im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen durch unparteiische humanitäre Akteure zur Bewältigung der humanitären Bedürfnisse der ukrainischen Zivilbevölkerung in der Ukraine fortgesetzt werden sollten, einschließlich in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk.

(5) Der Rat ist daher der Auffassung, dass bestimmte klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen von den Beschränkungen des Handels mit Waren und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren, der Erbringung bestimmter Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Waren und Technologien sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen in bestimmten Sektoren ausgenommen werden sollten, wenn diese ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

(6) Darüber hinaus ist der Rat zu demselben Zweck der Auffassung, dass für humanitäre Tätigkeiten, die nicht unter die oben genannte Ausnahme fallen, eine Ausnahmeregelung eingeführt werden sollte.

(7) Der Beschluss (GASP) 2022/266 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/266 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(2a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

  1. öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  2. Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  3. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, und
  4. spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

(2b) In Fällen, die nicht unter Absatz 2a dieses Artikels fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

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(Stand: 14.04.2022)

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