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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/631 der Kommission vom 13. April 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 117 vom 19.04.2022 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Dezember 2019 überarbeitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (basel Committee on Banking Supervision, BCBS) seinen Rahmen der Säule 3, einschließlich der Offenlegungspflichten für das Zinsrisiko im Anlagebuch (interest rate risk in the banking book, IRRBB). 2 Im Einklang mit der Entwicklung der vom BCBS vereinbarten internationalen Standards wurden mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Offenlegungspflichten für das IRRBB eingeführt, die ab Juni 2021 gelten.

(2) In die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission 4 sollten auch die neuen technischen Durchführungsstandards für die Offenlegung der IRRBB-Informationen gemäß Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden.

(3) Um sicherzustellen, dass die Institute umfassende und vergleichbare Informationen über das IRRBB offenlegen, sollten eine Tabelle mit qualitativen Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs und ein Meldebogen mit quantitativen Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs festgelegt werden.

(4) Damit die Institute genügend Zeit haben, sich auf die Offenlegung von Informationen gemäß dieser Verordnung vorzubereiten, sollten sie verpflichtet werden, bei der erstmaligen Offenlegung nur die Informationen für den laufenden Zeitraum vorzulegen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

" Artikel 16a Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung des Meldebogens EU IRRBB1 in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung der Tabelle EU IRRBBa in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Legen Institute Angaben gemäß Absatz 1 oder 2 zum ersten Mal offen, so ist die Offenlegung dieser Angaben in Bezug auf den letzten Stichtag nicht erforderlich."

2. Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I angefügt.

3. Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2

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