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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/640 der Kommission vom 7. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zu den Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Sicherheitsakteure

(ABl. L 117 vom 19.04.2022 S. 106)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission 1,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 finden auf alle Dienststellen und Räumlichkeiten der Kommission Anwendung.

(2) Erforderlichenfalls werden zur Ergänzung oder Untermauerung des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 im Einklang mit Artikel 60 jenes Beschlusses Durchführungsbestimmungen erlassen.

(3) Die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von EU-Verschlusssachen während ihres gesamten Lebenszyklus müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad entsprechen.

(4) Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kommunikations- und Informationssysteme in der Kommission sind im Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 3 festgelegt, insbesondere in Artikel 3 über die Grundsätze für die IT-Sicherheit in der Kommission und in Artikel 9 über die Systemeigner.

(5) Mit den Durchführungsbestimmungen zu den Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Sicherheitsakteure sollen Leitlinien zu den Voraussetzungen und Pflichten, die für diese Rollen in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, breitgestellt werden.

(6) In Artikel 36 Absatz 7 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind eine Reihe zusätzlicher sicherheitsbezogener Funktionen festgelegt, die von der Sicherheitsstelle der Kommission wahrzunehmen sind. Die Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen sind Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

(7) Gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 haben lokale Sicherheitsbeauftragte (Local Security Officers - LSO) und Registraturkontrollbeauftragte (Registry Control Officers - RCO) besondere Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-Verschlusssachen in ihren Dienststellen.

(8) Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss 4, mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen; entsprechend erließ das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission am 13. April 2021 im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung einen Beschluss 5 über eine Weiterübertragung von Befugnissen bezüglich dieser Durchführungsbestimmungen an den Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In diesem Beschluss werden die Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Sicherheitsakteure, die nach Maßgabe der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 für den Schutz von EU-Verschlusssachen in der Kommission zuständig sind, festgelegt.

(2) Dieser Beschluss findet auf alle Kommissionsdienststellen und in allen Räumlichkeiten der Kommission Anwendung.

Kapitel 2
Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

Artikel 2 Sicherheitsstelle der Kommission (Commission Security Authority - CSA)

(1) Der Direktor der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist die Sicherheitsstelle der Kommission gemäß Artikel 7 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444.

(2) Im Einklang mit den Artikeln 3 bis 7 des vorliegenden Beschlusses nimmt die Sicherheitsstelle der Kommission ihre Funktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 in folgenden Bereichen wahr:

  1. personeller Geheimschutz;
  2. physische Sicherheit;
  3. Verwaltung von EU-VS;
  4. Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden;
  5. Geheimschutz in der Wirtschaft und
  6. Austausch von Verschlusssachen.

(3) Die Sicherheitsstelle der Kommission führt die verpflichtende Schulung der LSO, der stellvertretenden LSO, der RCO und der stellvertretenden RCO zu ihren jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben durch.

Artikel 3 Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority)

Die Stelle für die Informationssicherung ist im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS für folgende Tätigkeiten zuständig:

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(Stand: 06.05.2022)

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