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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/650 der Kommission vom 20. April 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Natriumdiacetat (E 262(ii))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 21.04.2022 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2) Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3) Am 3. August 2020 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Natriumdiacetat (E 262(ii)) gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 muss Natriumdiacetat (E 262(ii)) 39 bis 41 % freie Essigsäure und 58 bis 60 % Natriumacetat enthalten. Der Antragsteller beantragt die Änderung von 39 bis 43 % freie Essigsäure und 57 bis 60 % Natriumacetat.

(5) Nach Angaben des Antragstellers wird bei der Herstellung von Natriumdiacetat (E 262(ii)) ein stöchiometrisches Erzeugnis mit einem Gehalt von 42,3 % an freier Essigsäure gewonnen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Senkung des Gehalts an freier Essigsäure auf 39-41 % übermäßige Energiemengen erfordere. Daher werde durch die Anhebung der Obergrenze für freie Essigsäure auf 43 % die Trocknungszeit während der Herstellung verkürzt, was zu einer Verringerung des Energiebedarfs und somit zu einem nachhaltigeren Herstellungsverfahren führe.

(6) Nach Angaben des Antragstellers gibt es keine weiteren Änderungen im Herstellungsverfahren, da die höhere Menge an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) keine Auswirkungen auf die Sicherheit hat und ansonsten das Endprodukt dasselbe ist, d. h., es enthält keine anderen Verunreinigungen als die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten.

(7) Der Antrag wurde von der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe erörtert. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und der von der Arbeitsgruppe eingegangenen Rückmeldungen war die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen für Natriumdiacetat (E 262(ii)) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(8) Da die Anhebung der Obergrenze für den Gehalt an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) von 41 auf 43 % keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, ist es nicht erforderlich, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuholen.

(9) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2022

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

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(Stand: 21.04.2022)

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