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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/659 des Rates vom 21. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 120 vom 21.04.2022 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 erlassen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juli 2017 hat der Rat erklärt, dass die Union weitere geeignete Reaktionen auf Aktionen der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK"), die die globalen Regelungen über Nichtverbreitung und Abrüstung unterlaufen, in Erwägung ziehen werde, insbesondere im Wege zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen.

(3) Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2397 (2017) (im Folgenden "Resolution des VN-Sicherheitsrats") angenommen, in der er bekräftigt, dass die DVRK: jeden weiteren Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wird, jeden Nuklearversuch und jede sonstige Provokation zu unterlassen hat; umgehend alle mit ihrem Programm für ballistische Flugkörper verbundenen Aktivitäten auszusetzen und in diesem Zusammenhang ihre bestehende Verpflichtung auf ein Moratorium für alle Flugkörperstarts wiederherzustellen hat; umgehend alle Kernwaffen und bestehenden Nuklearprogramme auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben und alle damit verbundenen Tätigkeiten sofort einzustellen hat; und alle anderen vorhandenen Massenvernichtungswaffen und bestehenden Programme für ballistische Flugkörper auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben hat.

(4) Am 24. März 2022 hat die DVRK eine interkontinentale ballistische Rakete gestartet. Sie hat in der Zeit zwischen dem 5. Januar und dem 24. März 2022 mindestens zwölfmal Raketen gestartet.

(5) Am 25. März 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den Start einer interkontinentalen ballistischen Rakete durch die DVRK am 24. März 2022, der einen Verstoß gegen zahlreiche Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene darstellt, verurteilt. In der Erklärung forderte er die DVRK zudem auf, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die internationale oder regionale Spannungen verstärken könnten, und den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nachzukommen, indem sie alle ihre Kernwaffen, anderen Massenvernichtungswaffen, Programme für ballistische Flugkörper und bestehenden Nuklearprogramme vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten unverzüglich einstellt. Der Hohe Vertreter erklärte ferner, dass die Union bereit ist, alle Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat als Reaktion auf den Start einer interkontinentalen ballistischen Rakete am 24. März 2022 ergreifen könnte, umzusetzen und erforderlichenfalls zu ergänzen.

(6) Angesichts der fortgesetzten Aktivitäten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen, die die DVRK unter Verletzung und eklatanter Missachtung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführt hat, sollten acht Personen und vier Einrichtungen in die Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgenommen werden.

(7) Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2022.

1) ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.

.

Anhang

Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden wie folgt geändert:

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(Stand: 27.04.2022)

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