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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/661 des Rates vom 21. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 120 vom 21.04.2022 S. 14)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juli 2017 hat der Rat erklärt, dass die Union weitere geeignete Reaktionen auf Aktionen der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK"), die die globalen Regelungen über Nichtverbreitung und Abrüstung unterlaufen, in Erwägung ziehen werde, insbesondere im Wege zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen.

(3) Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2397 (2017) (im Folgenden "Resolution des VN-Sicherheitsrats") angenommen, in der er bekräftigt, dass die DVRK: jeden weiteren Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wird, jeden Nuklearversuch und jede sonstige Provokation zu unterlassen hat; umgehend alle mit ihrem Programm für ballistische Flugkörper verbundenen Aktivitäten auszusetzen und in diesem Zusammenhang ihre bestehende Verpflichtung auf ein Moratorium für alle Flugkörperstarts wiederherzustellen hat; umgehend alle Kernwaffen und bestehenden Nuklearprogramme auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben und alle damit verbundenen Tätigkeiten sofort einzustellen hat; und alle anderen vorhandenen Massenvernichtungswaffen und bestehenden Programme für ballistische Flugkörper auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben hat.

(4) Am 24. März 2022 hat die DVRK eine interkontinentale ballistische Rakete gestartet. Sie hat in der Zeit zwischen dem 5. Januar und dem 24. März 2022 mindestens zwölfmal Raketen gestartet.

(5) Am 25. März 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den Start einer interkontinentalen ballistischen Rakete durch die DVRK am 24. März 2022, der einen Verstoß gegen zahlreiche Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene darstellt, verurteilt hat. In der Erklärung forderte er die DVRK zudem auf, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die internationale oder regionale Spannungen verstärken könnten, und den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nachzukommen, indem sie alle ihre Kernwaffen, anderen Massenvernichtungswaffen, Programme für ballistische Flugkörper und bestehenden Nuklearprogramme vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten unverzüglich einstellt. Der Hohe Vertreter erklärte ferner, dass die Union bereit ist, alle Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat als Reaktion auf den Start einer interkontinentalen ballistischen Rakete am 24. März 2022 ergreifen könnte, umzusetzen und erforderlichenfalls zu ergänzen.

(6) Angesichts der fortgesetzten Aktivitäten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen, die die DVRK unter Verletzung und eklatanter Missachtung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführt hat, sollten acht Personen und vier Einrichtungen in die Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen werden.

(7) Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2022.

1) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.05.2016 S. 79).

.

Anhang

Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden wie folgt geändert:

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(Stand: 27.04.2022)

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