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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/664 der Kommission vom 21. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 121 vom 22.04.2022 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission 3 führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") eine vorläufige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "vorläufige Maßnahme") ein.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission 4 und in Anwendung der Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden "WPA") zwischen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (im Folgenden "SADC") und der Europäischen Union 5 nahm die Kommission diese Länder von der Anwendung der Schutzmaßnahme aus.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 6 führte die Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "endgültige Schutzmaßnahme") ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") besteht, die 26 Warenkategorien von Erzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 7 wurde die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission 8 wurde die Aufteilung der Kontingentsmengen für bestimmte Warenkategorien angepasst, nachdem ein Einfuhrverbot für Waren aus Russland und Belarus verhängt worden war.

(6) Bestimmte Länder, mit denen die Union ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet hat (im Folgenden "bestimmte WPA-Länder") 9, wurden von der Anwendung der endgültigen Maßnahme und ihrer späteren Änderungen, einschließlich ihrer Verlängerung, ausgenommen. Die Ausnahme bestimmter WPA-Länder von der endgültigen Schutzmaßnahme wurde durch Artikel 33 des WPa gerechtfertigt. Die im WPa enthaltene Ausnahme war jedoch zeitlich begrenzt und ist für bestimmte WPA-Länder inzwischen abgelaufen. Um die Verpflichtung zur Meistbegünstigung nach den WTO-Regeln zu wahren, sollte der Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme auf bestimmte WPA-Länder 10 ausgedehnt werden. 11

2. Analyse

2.1. Gestiegene Einfuhren

(7) Die Einfuhrdaten bestimmter WPA-Länder waren nicht in die von der Kommission in der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen getroffenen Feststellung eines Anstiegs der Einfuhren einbezogen worden. 12 Dies erfolgte in Anwendung des Grundsatzes des "Parallelismus" 13, wonach die von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossenen Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern von der untersuchenden Behörde bei ihrer Analyse der Frage, ob die Einfuhren gestiegen sind, nicht berücksichtigt werden können.

(8) Da Einfuhren aus bestimmten WPA-Ländern nicht mehr von der Ausnahme im Rahmen des WPa profitieren können, muss die Kommission die ursprüngliche Feststellung eines Anstiegs der Einfuhren neu bewerten, indem die Einfuhrdaten aus bestimmten WPA-Ländern einbezogen werden.

(9) Die durch die Einbeziehung der Einfuhrmengen bestimmter WPA-Länder aktualisierte Entwicklung der Einfuhren im Bezugszeitraum der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen ist den folgenden Tabellen zu entnehmen: für die betroffene Ware ( Tabelle 1), sowie - als ergänzende Analyse - pro Produktfamilie ( Tabelle 2).

Tabelle 1: Einfuhrmenge (nach der Einbeziehung bestimmter WPA-Länder) und Marktanteil

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