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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/713 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 in Bezug auf harmonisierte Normen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung, Batterieladegeräte, Durchflusserwärmer, Speicherheizgeräte, Toiletten, multifunktionelle Duscheinrichtungen, Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung und andere elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 17)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit Schreiben M/511 vom 8. November 2012 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die erste vollständige Liste der Titel harmonisierter Normen vorzulegen und harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU auszuarbeiten, zu überarbeiten und zu vervollständigen. Die Sicherheitsziele nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU und Anhang I dieser Richtlinie haben sich seit dem Auftrag an das CEN, das Cenelec und das ETSI nicht geändert.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags M/511 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 50689:2021 und die einschlägige Änderung für Laserprodukte für Verbraucher; EN IEC 61010-2-011:2021 und EN IEC 61010-2-011:2021/A11:2021 für Kältegeräte; EN IEC 61347-2-14:2018 und EN IEC 61347-2-14:2018/A11:2021 für gleich- und/oder wechselstromversorgte elektronische Betriebsgeräte für Induktions-Leuchtstofflampen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags M/511 überarbeiteten und änderten das CEN und das Cenelec die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen in der Mitteilung der Kommission (2016/C 249/03) 3

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