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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/782 der Kommission vom 18. Mai 2022 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 140 vom 19.05.2022 S. 3)



Hebt VO (EU) 1037/2012 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission 2 wurde Isopyrazam als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.

(2) Am 10. Dezember 2020 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur eine Stellungnahme 4 gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ab, in der er zu dem Schluss kam, dass Isopyrazam die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B und als karzinogener Stoff der Kategorie 2 erfüllt.

(3) Daher wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission 6 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und Isopyrazam als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft.

(4) Gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist ein Wirkstoff nur dann zu genehmigen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft ist oder eingestuft werden muss, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Stoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar.

(5) Bei den repräsentativen Verwendungen von Isopyrazam überschreiten die Rückstände von Isopyrazam in Lebens- und Futtermitteln den Standardwert im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, sodass die Bedingung einer vernachlässigbaren Exposition in Bezug auf die ernährungsbedingte Exposition nicht erfüllt ist.

(6) Folglich erfüllt Isopyrazam nicht mehr das Kriterium für die Genehmigung gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(7) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und dem Antragsteller mit, dass ihres Erachtens das Genehmigungskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 möglicherweise nicht mehr erfüllt ist, da Isopyrazam die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B erfüllt, und forderte den Antragsteller auf, dazu Stellung zu nehmen.

(8) Der Antragsteller legte weder Informationen zum Nachweis einer vernachlässigbaren Exposition noch Nachweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Bezug auf Stoffe, die zur Bekämpfung einer ernsten Gefahr für die Pflanzengesundheit erforderlich sind und die nicht mit anderen verfügbaren Mitteln eingedämmt werden kann, erfüllt sind.

(9) Daher sollte die Genehmigung für Isopyrazam aufgehoben werden.

(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 aufgehoben werden.

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(Stand: 20.05.2022)

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