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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 75)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 3. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/885 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wurden. Ferner sollten die Bestimmungen über nationale Sanktionen für Verstöße gegen die Maßnahmen der genannten Verordnung präzisiert und verschärft werden.

(3) Diese Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6c

Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union und zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind."

2. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2022.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16.

2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

3) Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 03.06.2022).

ENDE

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