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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/900 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 mit Blick auf die Fortentwicklung des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 09.06.2022 S. 57)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission 2 vom 13. November 2015 wurde verfügt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz von 2012 (Financial Markets Act, Act No 19 of 2012, im Folgenden "FMA") bestehen und für dort zugelassene und lizenzierte Clearinghäuser gelten, für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Anforderungen jener Verordnung als gleichwertig anzusehen sind.

(2) Seit dem 13. November 2015 hat sich der Regulierungsrahmen Südafrikas für zentrale Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") jedoch durch das Inkrafttreten des Finanzsektorverordnungsgesetzes von 2017 (Financial Sector Regulations Act, Act No 9 of 2017, im Folgenden "FSRA") 3 zur Änderung des FMa und durch die Verkündung der Finanzmarktgesetzesverordnungen von 2018 4 fortentwickelt. Deshalb gilt es nun die Gleichwertigkeit dieses geänderten südafrikanischen Regulierungsrahmens zu prüfen.

(3) Die Bewertung der Gleichwertigkeit des geänderten südafrikanischen Regulierungsrahmens sollte nicht nur auf einer abstrakten vergleichenden Analyse der für CCPs in Südafrika geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Dabei sollte geprüft werden, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe der Finanzmärkte, auf denen in Südafrika lizenzierte CCPs tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken operieren, müssen strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten tätig sind.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(6) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 wurden die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Südafrika zugelassene CCPs mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für gleichwertig befunden. Der geänderte Regulierungsrahmen Südafrikas für dort zugelassene CCPs hält an der Konformitätsprüfung lizenzierter Clearinghäuser und zugelassener CCPs anhand der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden "PFMI") fest, die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen wurden 5.

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(Stand: 13.06.2022)

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