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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen auf Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen festzulegen, darunter gegebenenfalls den Umfang der zu entnehmenden Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben, die zur Überprüfung zu entnehmen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG 2 aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen. Diese Verordnung sollte daher zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 3 die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Erstellung sowie den Umfang der Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung von Kontaminanten in Lebensmitteln zu entnehmen sind.

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(Stand: 22.06.2022)

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