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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1209 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Verhängung von Geldbußen und der Methoden für deren Berechnung und Erhebung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 14.07.2022 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2018/858 sollte von der Kommission auf der Grundlage der Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten und des betreffenden Wirtschaftsakteurs bzw. der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 getroffen werden und sich im Beschluss zur Verhängung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen niederschlagen.

(2) Es ist notwendig, auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 bestimmte Verfahrensschritte festzulegen, wenn die Kommission beabsichtigt, Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu verhängen. Es ist insbesondere wichtig, das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang zu gewährleisten, indem dem Wirtschaftsakteur Zugang zu einschlägigen Informationen und das Recht gewährt wird, eine Stellungnahme zusammen mit den zur Untermauerung dieser Stellungnahme erforderlichen Nachweisen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhängung einer Geldbuße abzugeben. Darüber hinaus müssen Vorschriften festgelegt werden, um einen angemessenen Schutz der Daten, die von den Wirtschaftsakteuren als vertraulich eingestuft werden, zu gewährleisten.

(3) Es ist notwendig, eine Methode für die Berechnung der Geldbußen festzulegen, bei der die Schwere der Nichtübereinstimmung berücksichtigt wird. Die Wirtschaftsakteure sollten im Voraus von dieser Methode in Kenntnis gesetzt werden. Geldbußen sollten Wirtschaftsakteure davor abschrecken, gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu verstoßen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Da die Geldbußen je nichtkonformem Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonformer selbstständiger technischer Einheit zu verhängen sind, sollten die Kriterien für die Berechnung der Geldbuße entsprechend festgelegt werden. Bei der Berechnung der Geldbußen sollten etwaige ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile berücksichtigt werden, die durch den Verkauf oder den Vertrieb eines nichtkonformen Fahrzeugs erlangt werden und den Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsakteuren, die sich an die Vorschriften halten, verzerren könnten. Etwaige Verluste der Verbraucher, die sich aus der Nichtübereinstimmung ergeben, worunter auch die Veränderung der Fahrzeugleistung fällt, sollten ebenso in die Beurteilung der Schwere des Verstoßes einfließen, da eine solche Nichtübereinstimmung den mit der genannten Verordnung angestrebten Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen könnte. Ferner sollte die Höhe der Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der in der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen.

(4) Die Geldbußen sollten so berechnet werden, dass der Schwere und den Auswirkungen des Vorstoßes sowie etwaigen verschärfenden oder mildernden Umständen gebührend Rechnung getragen wird und die Geldbußen als abschreckend, verhältnismäßig und die Vorteile der Nichtübereinstimmung aufhebend wahrgenommen werden. Als verschärfende Umstände sollten die Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt angesehen werden, da die Gewährleistung eines hohen Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzniveaus als Ziel der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt ist. Die Festlegung eines soliden Sanktionssystems auf Unionsebene soll zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem bei Nichtübereinstimmungen, die sich negativ auf die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer sowie auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auswirken, Sanktionen verhängt werden, die abschreckend wirken. Wie sehr der Wirtschaftsakteur kooperiert und welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, sollte bei der Berechnung der Geldbuße als mildernder Umstand angesehen werden.

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(Stand: 15.07.2022)

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