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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 196, ber. L 202 S. 62)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt und haben russische Streitkräfte einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereitsteht, Schlupflöcher zu schließen und gegen die tatsächliche und mögliche Umgehung der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen, sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Juni 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Arbeit an Sanktionen fortgeführt wird, unter anderem um die Durchführung der Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu verhindern.

(7) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8) Insbesondere ist es angebracht, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf sowie den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Gold zu verbieten, das nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands darstellt. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten des Beschlusses aus Russland ausgeführt wurde.

(9) Ferner ist es angebracht, das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen auszuweiten, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden.

(10) Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Zudem ist es angebracht, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben.

(11) Ferner ist es angebracht, bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen.

(12) Darüber hinaus ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge zu präzisieren.

(13) Damit die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechterhalten werden kann, ist es angebracht, technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und -technologien in diesem spezifischen Rahmen zu erlauben.

(14) Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, ist es ferner angebracht, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Transaktionen mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, sofern dies erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(15) Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Bekämpfung von weltweiter Ernährungs- und Energieunsicherheit sowie zur Vermeidung sich daraus ergebender potenzieller negativer Folgen ist es angebracht, die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse in Drittländer auszuweiten.

(16) Generell ist die Union entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Daher richtet sich keine der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland.

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