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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 219, ber. L 204 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 48 Personen und neun Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4) Darüber hinaus ist es angemessen, eine weitere Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einzuführen, um es zu ermöglichen, Ereignisse, die voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben werden, schnellstens abzuwenden oder einzudämmen.

(5) Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt sowie um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, ist es zudem angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einzuführen.

(6) Darüber hinaus ist es angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für die geordnete Abwicklung von Geschäften, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, mit einer benannten Bank einzuführen.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(8) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2022 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Benennung im Anhang, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, und"

b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(14) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 108 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(15) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 108 aufgeführte Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Oktober 2022 abzuschließen.

(16) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

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