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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 1, ber. L 332 S. 1, ber. 2023 L 10 S. 110 A;
VO (EU) 2023/363 - ABl. L 50 vom 17.02.2023 S. 3 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 1, insbesondere auf Artikel 2a Absatz 3, Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor sollten hinreichend klar, knapp und deutlich sichtbar sein, damit die Endanleger fundierte Entscheidungen treffen können. Zu diesem Zweck sollten die Endanleger Zugang zu zuverlässigen Daten haben, die sie zeitnah und effizient nutzen und analysieren können. Die in diesen Offenlegungen enthaltenen Informationen sollten daher im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften überprüft und überarbeitet werden. Darüber hinaus sollten für Fälle, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen auf Internetseiten durch die Verordnung (EU) 2019/2088 vorgeschrieben ist, Vorschriften für eine solche Veröffentlichung festgelegt werden.

(2) Inhalt und Darstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu Finanzprodukten, bei denen ein Korb mit verschiedenen Indizes als Referenzwert bestimmt wurde, sollten den Endanlegern einen umfassenden Überblick über die Merkmale dieser Finanzprodukte vermitteln. Daher müssen sich die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu einem als Referenzwert bestimmten Index, der aus einem Indexkorb besteht, sowohl auf den Korb als auch auf jeden einzelnen Index in diesem Korb beziehen.

(3) Für Endanleger, die ein Interesse an der Nachhaltigkeitsleistung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern haben, ist es unerlässlich, dass die Informationen, die von Finanzmarktteilnehmern über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und von Finanzberatern über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren bereitgestellt werden, umfassend sind. Diese Informationen sollten daher sowohl direkte als auch indirekte Investitionen in Vermögenswerte umfassen.

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