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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absätze 2 und 6,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltenen Listen der benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen überprüft.

(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag zu einer verstorbenen Person gestrichen und die restriktiven Maßnahmen gegen alle anderen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den Listen im Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufrechterhalten werden sollten. Darüber hinaus sollten die Begründung und die Angaben zur Identität von zwei Personen aktualisiert werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2022.

1) ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

.

Anhang

Anhang III (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2) Abschnitt A (Personen) der Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

a) Eintrag 20 (betreffend AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf) wird gestrichen.

b) Eintrag 15 (betreffend AL QADHAFI, Quren Salih) erhält folgende Fassung:

"15. AL QADHAFI, Quren Salih Quren
alias Akrin Akrin Saleh, Al Qadhafi Qurayn Salih Qurayn, Al Qadhafi Qu'ren Salih Qu'ren, Salah Egreen
Geschlecht: männlich Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime des verstorbenen Muammar Al-Gaddafi beteiligt.
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
Mitglied der Volksfront für die Befreiung Libyens (PFLL), einer Miliz und politischen Partei, die dem verstorbenen Muammar Al-Gaddafi treu ist. Beteiligt an der Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs Libyens durch Ablehnung der Vereinten Nationen und Untergrabung des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses, einschließlich des Libyschen Forums für den politischen Dialog, wodurch von ihm eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens ausgeht.
12.4.2011"

c) Eintrag 22 (betreffend PRIGOZHIN, Yevgeniy Viktorovich) erhält folgende Fassung:

"22. Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN
Geburtsdatum: 1. Juni 1961
Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: Russisch
Geschlecht: männlich
Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zur Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit.
Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.
Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333

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