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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 12.08.2022 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 7. Mai 2021 hat das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard ( IAS) 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird klargestellt, wie Unternehmen latente Steuern bei Transaktionen anzusetzen haben, die beispielsweise mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen im Zusammenhang stehen, um so die Bilanzierung latenter Steueransprüche und -verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen einheitlicher zu gestalten.

(3) Infolge der Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern wurde auch der International Financial Reporting Standard ( IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards geändert, um die Kohärenz zwischen diesen Standards zu gewährleisten.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1. International Accounting Standard ( IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert .

2. International Financial Reporting Standard ( IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird in Übereinstimmung mit den Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert .

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Anhang

Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen

Änderungen an IAS 12

Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern

Die Paragraphen 15, 22 und 24 werden geändert. Die Paragraphen 22A und 98J-98L werden hinzugefügt.

Bilanzierung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche

Zu versteuernde temporäre Differenzen

15. Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:

  1. dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder
  2. dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der:

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