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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 83;
Beschl. (EU) 2023/1423 - ABl. L 174 vom 07.07.2023 S. 15aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 des Beschl.'es (EU) 2023/1423

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Acrolein wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis 31. August 2020 genehmigt.

(2) Am 28. Februar 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (im Folgenden "Antrag") gestellt.

(3) Am 25. Februar 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde Tschechiens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2023 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Am 12. Mai 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung aufgrund der Notwendigkeit, weitere vom Antragsteller angeforderte Daten zu bewerten, verzögere. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung im dritten Quartal 2023 vorlegen wird.

(8) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde, für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und für die Entscheidung der Kommission, ob die Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 verlängert werden soll, sollte das Ablaufdatum auf den 28. Februar 2025 verschoben werden.

(9) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 wird auf den 28. Februar 2025 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. September 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 72).

ENDE

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