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Regelwerk, EU 2022, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 241 vom 19.09.2022 S. 3)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission 2 wurde die unter Nummer 5 des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführte Ware, ein mit einem Elektromotor angetriebenes vierrädriges Fahrzeug mit einer hydraulischen Hebevorrichtung mit einem Teleskopausleger, einer maximalen Höhe von 15,5 m und einer Hebekraft von 227 kg, fest auf einer ebenen Fläche montiert und mit einer Arbeitsplattform mit Sicherheitsreling ausgestattet, in den KN-Code 8428 90 90 als andere Maschine zum Heben von Lasten eingereiht.

(2) Eine Einreihung in die Position 8427 wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Hebevorrichtung nicht für die Beförderung von Waren geeignet, sondern nur zum Anheben von Waren und Personen bestimmt sei. Die Position 8427 schließt jedoch Waren, die nicht für die Beförderung von Waren bestimmt sind, nicht aus. Darüber hinaus umfasst die Position 8427 gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8427 Teil B Absatz 1 Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zum Instandhalten der elektrischen Fahroberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw.

(3) Auf seiner 68. Sitzung im September 2021 billigte der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) das Einreihungsavis 8427.10/1 zur Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung "Self-propelled Articulated Boom Lift", bei der es sich um einen mit einem Elektromotor betriebenen Kraftkarren mit einem hydraulischen Gelenk-Teleskop-Ausleger handelt, dessen Arbeitsplattform (Arbeitskorb) an dem Ausleger montiert ist. Die Hebevorrichtung hat eine maximale Geschwindigkeit von 5,2 km/h (eingefahren) bzw. 0,8 km/h (ausgefahren), eine maximale Arbeitshöhe von 15,7 m, ein maximales Bruttogewicht von 6.500 kg und eine maximale Belastung der Arbeitsplattform von 227 kg. Sie ist dafür ausgelegt, einen Arbeiter aufzunehmen, um so Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen. Sie wurde in die Unterposition 8427 10 des Harmonisierten Systems (HS) eingereiht und entspricht nach ihren objektiven Merkmalen dem KN-Code 8427 10 10 (Elektrokraftkarren zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr).

(4) Da die Ware identische oder sehr ähnliche Merkmale wie die in Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 beschriebene Ware aufweist, steht die zolltarifliche Einreihung der Ware gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 8427.10/1 im Einklang.

(5) Die Union ist gemäß dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 3 Vertragspartei des vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens der WZO ausgearbeiteten Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die vom Ausschuss für das Harmonisierte System gebilligten Einreihungsavise stellen Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.

(6) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS auf internationaler Ebene und in Anbetracht der Tatsache, dass das Einreihungsavis 8427.10/1 dem Wortlaut der HS-Position 8427 sowie der Unterposition 8427 10 entspricht, ist es erforderlich, Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 zu streichen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 738/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 werden die Zeile zu Nummer 5 der Tabelle und die Abbildung C gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2022

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 87 vom 08.04.2000 S. 10).

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