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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1619 der Kommission vom 19. September 2022 zur Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags zu Botsuana in der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 141)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Drittländer, Gebiete und Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere zulässig ist.

(5) Am 30. August 2022 hat Botsuana der Kommission einen Ausbruch von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet. Dieser Ausbruch erfolgte auf dem Gebiet von Butale, das in der nordöstlichen Region dieses Drittlands in der von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszone 6b liegt, und er wurde am 27. August 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6) In der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus der Zone BW-5 in Botsuana, die aus den Tierseuchenbekämpfungszonen 6a und 6b besteht, zulässig ist.

(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung von MKS in die Union in Verbindung mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus der Seuchenbekämpfungszone 6b in Botsuana sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht mehr zulässig sein.

(8) Der Eintrag für Botsuana in der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(9) Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Botsuana in Bezug auf MKS sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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