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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1863 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Bezug auf Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse

(ABl. L 259 vom 06.10.2022 S. 187)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 enthält Vorschriften über die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse. In Anhang V der genannten Durchführungsverordnung sind die Pauschalbeträge für diese Kosten festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3, in der Vorschriften für die Unterstützung für eine solche Marktrücknahme festgelegt sind, wird eine Obergrenze für die Kosten für das Sortieren und Verpacken von Obst und Gemüse festgelegt, das für die kostenlose Verteilung aus dem Markt genommen wird, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Marktrücknahmen haben gezeigt, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgesetzten Beträge für Sortier- und Verpackungskosten für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung im Obst- und Gemüsesektor nicht als Pauschalbeträge, sondern als Höchstbeträge gelten sollten, die nicht überschritten werden dürfen, und dass zur Vermeidung einer Überkompensation die Sortier- und Verpackungskosten nicht förderfähig sein sollten, wenn die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse nach der Verarbeitung erfolgt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Aus Gründen der Gleichbehandlung von Erzeugerorganisationen, die Obst und Gemüse zur kostenlosen Verteilung im Erzeugungsjahr 2022 aus dem Markt nehmen, sollte die neue Berechnungsmethode die gesamte Erntezeit abdecken. Da die Ernte von Pfirsichen und Nektarinen jedes Jahres im April beginnt, sollte diese Verordnung daher mit Wirkung vom 1. April 2022 gelten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig, es sei denn, die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse erfolgt nach der Verarbeitung. Für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht dürfen diese Kosten die in Anhang V festgesetzten Beträge nicht übersteigen."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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