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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 264 vom 11.10.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 3 der Kommission sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2) Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3) Die derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe "enzymatisch hergestellte Steviolglycoside" (E 960c) sind in der Gruppe "Steviolglycoside (E 960a-E 960c)" in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 heißt es, dass "Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia" (E 960c(i)) durch enzymatische Biokonversion von gereinigten Steviolglycosid-Blattextrakten der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von UDP-Glycosyltransferase-Enzymen und Saccharose-Synthase-Enzymen gewonnen wird, die aus den gentechnisch veränderten Hefen K. phaffii UGT-a und K. phaffii UGT-b gewonnen werden.

(5) Am 18. Februar 2019 wurde der Kommission ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Steviolglycoside (E 960) vorgelegt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(6) Im Juni 2021 überarbeitete der Antragsteller seinen Antrag und beantragte als alternatives Produktionsverfahren für E 960c die enzymatische Konversion von hochgereinigtem Rebaudiosid a oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze zu Rebaudiosiden M und D beziehungsweise Rebaudiosid AM unter Verwendung von Enzymen aus genetisch veränderten Mikroorganismen, die aus Stämmen von E. coli K-12 gewonnen wurden.

(7) Das vorgeschlagene neue Produktionsverfahren beinhaltet die enzymatische Konversion von gereinigtem Rebaudiosid a oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze (≥ 95 % Steviolglycoside) im Rahmen eines aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozesses, bei dem die Enzyme in der ersten Phase des Verfahrens hergestellt werden. Abhängig von der unterschiedlichen Dauer der enzymatischen Reaktion auf das gereinigte Rebaudiosid a und das Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze können drei Hauptmischungen mit hohem Gehalt an den Rebaudiosiden M, D und AM erhalten werden. Die daraus resultierenden Mischungen werden einer Reihe von Reinigungs- und Isolierungsschritten unterzogen, um die endgültigen Rebaudioside M, D oder AM (≥ 95 % Steviolglycoside) herzustellen.

(8) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") bewertete die Sicherheit von Steviolglycosid-Zubereitungen, die durch enzymatische Biokonversion von hochreinem Rebaudiosid a oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen wurden und verabschiedete am 22. Juni 2021 eine Stellungnahme 4

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(Stand: 12.10.2022)

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