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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1930 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eindeckungsregelung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 13)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission 2 enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 werden auch die in Artikel 7 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs geregelt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission 3 geändert, um das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 auf den 1. Februar 2021 zu verschieben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission 4 wurde eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Februar 2022 verfügt.

(3) Von Interessenträgern wurden jedoch Nachweise dafür übermittelt, dass obligatorische Eindeckungen den Liquiditätsdruck und die Kosten von Wertpapieren, bei denen die Gefahr besteht, dass eine Eindeckung erfolgt, erhöhen könnten. Diese Auswirkungen könnten sich bei Marktvolatilität noch verschärfen. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 präzisierten Vorschriften über obligatorische Eindeckungen negativ auf die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte in der Union auswirken. Diese Auswirkungen könnten wiederum zu größeren Geld-Brief-Spannen, einer geringeren Markteffizienz und einem geringeren Anreiz zur Kreditvergabe an den Wertpapierleih- und Repomärkten und zur Abwicklung von Geschäften mit in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern führen. Folglich dürften die Kosten der Anwendung der derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Vorschriften über obligatorische Eindeckungen den potenziellen Nutzen überwiegen.

(4) Artikel 76 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde durch Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert. Diese Änderung sieht vor, dass für jede Maßnahme zur Abwicklungsdisziplin, die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehen und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 näher ausgeführt ist, ein unterschiedlicher Geltungsbeginn festgelegt werden kann, damit genügend Zeit bleibt, um den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Rahmen für die Abwicklungsdisziplin und insbesondere die Vorschriften über obligatorische Eindeckungen neu zu bewerten. Deshalb gilt es sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zu obligatorischen Eindeckungen erst dann gelten, wenn diese Neubewertung abgeschlossen ist. Damit würde auch sichergestellt, dass den Marktteilnehmern nicht erneut Durchführungskosten entstehen, falls diese Vorschriften infolge der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 6 geändert werden.

(5) Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229, die obligatorische Eindeckungen betreffen, vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bis zum 2. November 2025 keine Anwendung finden sollten.

(6) Gemäß Artikel 72

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(Stand: 19.10.2022)

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