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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2038 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 14)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 3 wurde seit Beginn der COVID-19-Krise mehrfach geändert, da die mit der genannten Verordnung eingeführte Anforderung, mindestens 80 % einer Abfolge von Zeitnischen zu nutzen, um das Recht auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode aufrechtzuerhalten, angesichts des stark verringerten Luftverkehrs für die Luftfahrtunternehmen untragbar geworden ist.

(2) Die von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums, veröffentlichten Zahlen zeigen, dass sich das Luftverkehrsaufkommen seit Beginn der Sommerflugplanperiode 2022 stark erholt hat und der Luftverkehr zu Beginn der Winterflugplanperiode 2022/2023 nach der Basisprognose voraussichtlich etwa 90 % des Niveaus von 2019 erreichen wird. Diese Zahlen rechtfertigen für die Sommerflugplanperiode 2023 eine Rückkehr zur Anforderung einer Zeitnischennutzung von 80 % als allgemeine Regel, ergänzt durch eine spezielle Erleichterung für die Zeitnischennutzung in begründeten Fällen der Nichtnutzung von Zeitnischen.

(3) Die Lage im Luftverkehrssektor bleibt jedoch aufgrund der COVID-19-Krise äußerst ungewiss. Wie bereits Ende 2021 können neue COVID-19-Varianten auftreten und plötzliche Reaktionen sowohl von nationalen Behörden als auch von Verbrauchern auslösen, die wiederum negative Auswirkungen auf den Luftverkehr haben können. Darüber hinaus sind bestimmte Langstreckenmärkte nach wie vor von Hygienemaßnahmen betroffen, die den Luftverkehr stark behindern.

(4) Auch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat Auswirkungen auf den Luftverkehr und die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen, ihre Zeitnischen zu bedienen, da Luftfahrtunternehmen der Union daran gehindert werden, in den Luftraum von Belarus, Russland und der Ukraine einzufliegen.

(5) Staatlich auferlegte Reisebeschränkungen aufgrund von Hygienemaßnahmen und die Unmöglichkeit, in einen Luftraum einzufliegen, der nunmehr ein Kriegsgebiet ist, entziehen sich der Kontrolle der Luftfahrtunternehmen. Diese Umstände können dazu führen, dass ihre Flugdienste freiwillig oder unfreiwillig annulliert oder Flugpläne entsprechend angepasst werden müssen. So schützen Luftfahrtunternehmen durch freiwillige Annullierungen insbesondere ihre finanzielle Solidität und vermeiden gleichzeitig Umweltbelastungen durch Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung ihrer Zeitnischen durchgeführt werden.

(6) Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen, nicht automatisch den Vorrang für die Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 jener Verordnung verlieren, den sie andernfalls genießen könnten. Mit der vorliegenden Verordnung sollten hierfür besondere Vorschriften festgelegt werden.

(7) Gleichzeitig ist es wichtig, sich die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Erinnerung zu rufen, nämlich die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle Luftfahrtunternehmen einen fairen Zugang zu den begrenzten Flughafenkapazitäten haben, und so den Wettbewerb zu fördern. Die Anpassung der Anforderungen an die übliche Nutzung von Zeitnischen durch niedrigere Nutzungsraten oder die Verlängerung gerechtfertigter Ausnahmeregelungen für die Nichtnutzung sollte strikt auf Situationen beschränkt sein, in denen eine Zeitnischen-Entlastung notwendig ist, und nicht zu unfairen Wettbewerbsvorteilen für Luftfahrtunternehmen führen, die über angestammte Rechte an Zeitnischen verfügen.

(8) Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Luftfahrtunternehmen, die bereit sind, Flüge anzubieten, ungenutzte Kapazitäten nutzen dürfen und dass sie die Aussicht haben, diese Zeitnischen langfristig beizubehalten. Dadurch sollte Luftfahrtunternehmen auch weiterhin der Anreiz gegeben werden, Flughafenkapazitäten zu nutzen, was wiederum den Verbrauchern und der Konnektivität zugute käme.

(9) Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf eine Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10

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(Stand: 27.10.2022)

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