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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2043 des Rates vom 24. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 50)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 1. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten drei Personen von der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

1) ABl. L 257 vom 02.10.2015 S. 1.

.

Anhang

Im Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2) werden die folgenden Einträge gestrichen:

- Eintrag 1. Godefroid BIZIMANA

- Eintrag 2. Gervais NDIRAKOBUCa alias NDAKUGARIKA

- Eintrag 4. Léonard NGENDAKUMANA


ENDE

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(Stand: 26.10.2022)

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