Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2047 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind.

(2) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 3 war "Ecocert SA" für Bahrain ursprünglich in Bezug auf die Erzeugniskategorie D anerkannt worden. In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wurde die Bahrain betreffende Zeile für die Erzeugniskategorie D irrtümlicherweise nicht ausgefüllt. Dieser Fehler muss berichtigt werden.

(3) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wurde "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)" irrtümlicherweise als in Costa Rica für die Erzeugniskategorie a anerkannte Stelle aufgeführt. Darüber hinaus hatte die Kontrollstelle keine Angaben zu der Art der Erzeugnisse gemacht, die sie für die Erzeugniskategorie D in Costa Rica zertifizieren möchte, weshalb ihre Anerkennung für diese Erzeugniskategorie irrtümlich gewährt wurde. Der entsprechende Eintrag muss berichtigt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Der geografische Geltungsbereich der Anerkennung von "Ecocert SA" war irrtümlicherweise begrenzt. Dieser Fehler in Bezug auf Bahrain für die Erzeugniskategorie D sollte daher rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 berichtigt werden. Die Anerkennung von "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)" wurde irrtümlicherweise auf die Erzeugniskategorien a und D in Costa Rica ausgeweitet. Dieser Fehler sollte daher rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 berichtigt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2022

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 8).

3) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).


.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt berichtigt:

( 1) Unter Nummer 3 des Eintrags für "

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion