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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind

(ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 8, ber. 2022 L 35 S. 23; ber. L 156 S. 161 A;
VO (EU) 2022/2047 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 57 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2049 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 64 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2468 - ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 89 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/186 - ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 17 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1202 - ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 60 Inkrafttreten, ber. L 200 S. 45 A;
VO (EU) 2023/2785 - ABl. L 2023/2785 vom 15.12.2023 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis eingeführt werden, wenn das Produkt den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines anerkannten Drittlands entspricht und mit einer von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dieses Drittlands ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt wird, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird. In Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung ist klar geregelt, dass in diesem Zusammenhang ein anerkanntes Drittland ein Drittland ist, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 anerkannt wurde.

(2) Diese Anerkennung läuft am 31. Dezember 2026 aus. Die betreffenden Drittländer werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anerkannt, um einen reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer Handelsvereinbarung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den geltenden Unionsvorschriften und erfüllen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 3 sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission.

(3) Das in dieser Verordnung enthaltene Verzeichnis der anerkannten Drittländer beruht auf dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 veröffentlichten Verzeichnis, mit Ausnahme von Chile, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, da der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit diesen Ländern in spezifischen Vereinbarungen geregelt ist. Da die Kommission seit der letzten Änderung dieses Verzeichnisses von einigen Drittländern neue Informationen erhalten hat, sollten jedoch bestimmte Änderungen berücksichtigt und das Verzeichnis entsprechend angepasst werden.

(4) Nach Angaben Argentiniens wurde der Name der Kontrollstelle "Argencert" in "Ecocert Argentina SA" geändert.

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(Stand: 29.12.2023)

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