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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/186 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

(ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.

(2) Die Kommission hat einen Antrag von "Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C." auf Widerruf der Anerkennung für die Erzeugniskategorie a für die Dominikanische Republik, Guatemala und El Salvador aufgrund des Fehlens von Unternehmern erhalten und geprüft.

(3) Die Kommission hat einen Antrag von der "EKO-CONTROL SK s.r.o." auf Widerruf der Anerkennung für alle Drittländer, für die sie anerkannt ist, erhalten und geprüft.

(4) "LETIS S.A." hat es versäumt, im Jahresbericht und im Anschluss an anschließende Ersuchen aktualisierte Informationen über den Bewertungsbericht der Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 über unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse und Algen, für die sie anerkannt wurde, vorzulegen.

(5) Ferner hat "LETIS S.A." der Kommission nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier übermittelt.

(6) "LETIS S.A." hat es versäumt, angemessene Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf die von der Kommission festgestellte Nichteinhaltung der und die Verstöße gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu ergreifen. Die festgestellte Nichteinhaltung und die Verstöße umfassen: i) das Vorliegen mehrerer OFIS-Meldungen, an denen die Kontrollstelle beteiligt ist und ii) unzureichende Nachforschungen zu den OFIS-Meldungen durch "LETIS S.A.".

(7) Nach der Prüfung von "LETIS S.A." durch die Kommission im Jahr 2021 konnte die "LETIS S.A." schließlich nicht nachweisen, dass sie wirksame und verstärkte Kontrollmaßnahmen umgesetzt und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. So entsteht die Gefahr, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von "LETIS S.A." zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

(8) Für jeden der vier in den Erwägungsgründen 4-7 aufgeführten Gründe und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii, iii, v und vii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 4 sollte "LETIS S.A." aus dem Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 gestrichen werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2023

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 8).

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