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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2079 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 15)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 2 Kroatien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 1.020.600.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Kroatiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Kroatien zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zu finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Kroatien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 genannten Maßnahmen geführt.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Kroatien ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 87,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,9 % bzw. 79,8 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 73,1 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das BIP Kroatiens 2022 um 3,4 % steigen.

(5) Am 25. Juli 2022 hat Kroatien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 550.000.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Kroatien die in den Erwägungsgründen 6 bis 7 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert.

(6) Kroatien hat auf der Grundlage des "Arbeitsmarktgesetzes" 3 eine Maßnahme eingeführt, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erlitten haben. Die Kriterien für den Umsatzrückgang sind folgende: ein Rückgang von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020; von 50 % im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020; ab Januar 2021 muss lediglich ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 vorliegen, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 betrug die monatliche Unterstützung 3.250 HRK und ab April 2020 beträgt sie 4.000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem. Der Unterstützungsbetrag pro Beschäftigtem bleibt während des Zeitraums, während dessen die Maßnahme aktiv ist, unverändert, jedoch ändern sich im Laufe der Zeit abhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen die förderfähigen Sektoren. Für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erhalten Unternehmen, die auf Beschluss der nationalen Behörden einem Lockdown unterliegen, Unterstützung pro Vollzeitbeschäftigtem, abhängig von der Anzahl der Tage des Lockdowns, wobei eine Obergrenze von 4.000 HRK für jeden vollen Monat im Lockdown besteht. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348

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(Stand: 02.11.2022)

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