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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2084 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 41)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Tschechiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 2 Tschechien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.000.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Tschechiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Tschechien zu verwenden, um die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zu finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Tschechiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Tschechien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Maßnahmen geführt.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Tschechien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Tschechien ein gesamtstaatliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 37,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 5,9 % bzw. 41,9 % gestiegen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Tschechien für Ende 2022 von einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,3 % des BIP und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,8 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das tschechische BIP 2022 um 2,3 % steigen.

(5) Am 22. September 2022 ersuchte Tschechien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 2.500.000.000 EUR, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Tschechien die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert und verändert.

(6) Die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte und als Programm "Antivirus" bezeichnete Kurzarbeitsregelung diente dem Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder erheblich einschränken mussten, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option "A") oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Option "B"). Rechtsgrundlage dieses Programms waren der Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. 3 über die Beschäftigung in der geänderten Fassung. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 wurde das Programm verlängert und mit der Option "a plus" geändert, um die Lohnkosten von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen aussetzen oder erheblich einschränken mussten, in voller Höhe auszugleichen. Auch wurde das Programm durch verschiedene Regierungsentscheide verlängert, wobei Option "A" vom 12. März 2020 bis zum 28. Februar 2022, Option "a plus" vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Option "B" vom 12. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 lief.

(7) Der erste Ausgleichsbonus für Selbstständige in Form des in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Programms "Pětadvacítka" wurde mit dem "Gesetz Nr. 159/2020 Slg." 4

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