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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

(ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 18, ber. 2023 L 92 S. 30)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission 2 werden Vorschriften festgelegt, mit denen unter anderem der Umfang der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über diese Entscheidungen gegenüber der Kommission klargestellt wird.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 wird festgelegt, welche Angaben in die Jahresberichte der Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufzunehmen sind. Um Überschneidungen zwischen der Mitteilungspflicht gemäß dem vorliegenden Rechtsakt und der Meldepflicht gemäß anderen sektorspezifischen Meldewegen zu vermeiden, sollte Anhang V Teil A Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden und alle darin geforderten Angaben sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 gemeldet werden.

(5) Das derzeitige Meldeverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 versetzt die Kommission nicht in die Lage, die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu ermitteln. Das liegt daran, dass die jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten nur die im vorangegangenen Jahr erfolgten Anerkennungen und Entzüge von Anerkennungen umfassen. Hinzu kommt, dass je nach Agrarsektor verschiedene Meldewege genutzt werden. Das gesamte System sollte deshalb gestrafft werden und insbesondere die Berichterstattung hinsichtlich der Anerkennungsentscheidungen sollte verbessert werden.

(6) In einigen Fällen sieht die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) spezifische Finanzierungsvorschriften sowie Abweichungen von den Wettbewerbsregeln für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vor. Die Angaben über solche anerkannten Gruppierungen, einschließlich ihrer Anzahl, ist somit wichtig, damit die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu anerkannten Gruppierungen im Rahmen der GAP überwacht und gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck sollten die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen genaue Angaben zur Gesamtzahl der anerkannten Gruppierungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie die Namen der Gruppierungen und gegebenenfalls ihre Kennnummer enthalten, und es sollte angegeben werden, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt haben.

(7) Sofern anerkannte Erzeugerorganisationen auch Nicht-Erzeuger unter ihren Mitgliedern haben, ist es wichtig, die Zahl der Erzeuger unter allen Mitgliedern zu ermitteln. Dies erlaubt der Kommission, Schlüsse zu den Markttrends und -entwicklungen zu ziehen und letztendlich eine optimale Überwachung der Politik zu gewährleisten.

(8) Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 5

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