Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 33)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anleger müssen in der Lage sein, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Da ein Schwarmfinanzierungsprojekt mehr als einen Kredit anbieten kann, müssen bei der Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte in Bezug auf ein bestimmtes auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenes Schwarmfinanzierungsprojekt Regeln für die Berechnung der Ausfallquote auf der Ebene jedes einzelnen Kredits festgelegt werden. Wenn ein Ausfall auf einer detaillierteren Ebene, d. h. auf Kreditebene, definiert wird, ist es möglich, Fälle zu erfassen, in denen es in Bezug auf einen Kredit unwahrscheinlich ist, dass ein Projektträger seinen Kreditverpflichtungen nachkommt, nicht aber in Bezug auf andere Kredite. Daher sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekten nicht automatisch die verschiedenen Kredite für ein und dasselbe Projekt gleichzeitig als ausgefallen betrachten. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten prüfen, ob die Anzeichen für einen Ausfall mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt als Ganzes und nicht mit einem bestimmten Kredit zusammenhängen. Insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Kredite im Zusammenhang mit einem Schwarmfinanzierungsprojekt notleidend ist, halten Schwarmfinanzierungsdienstleister es womöglich für unwahrscheinlich, dass die anderen Kredite dieses Schwarmfinanzierungsprojekts ohne Rückgriff auf Maßnahmen, einschließlich der Verwertung von Sicherheiten, in voller Höhe zurückgezahlt werden, und behandeln diese Kredite ebenfalls als notleidend behandeln.

(2) Eine Aufsichtsarbitrage muss vermieden werden, und die Anleger müssen die Möglichkeit haben, die Leistung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, und insbesondere die Qualität der auf Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Projekte zu vergleichen. Es ist daher angebracht, die Elemente festzulegen, auf deren Grundlage diese Schwarmfinanzierungsdienstleister einen auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als ausgefallen betrachten sollten. Diese Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über wirksame Verfahren zur Einholung der erforderlichen Informationen verfügen, um den Ausfall von auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten unverzüglich feststellen zu können.

(3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und innerhalb von vier Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller von ihnen vermittelten Kredite angegeben wird. Um sicherzustellen, dass Anleger und potenzielle Anleger Zugang zu Informationen mit ähnlichen Zeithorizonten für Risiko- und Ertragskennzahlen in Bezug auf die auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredite haben, muss die Kohärenz mit Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion