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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2358 der Kommission vom 1. Dezember 2022 über die von Frankreich auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffene Maßnahme zur Einschränkung von Verkehrsrechten aufgrund schwerwiegender Umweltprobleme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8694)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 168)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 20,

nach Anhörung des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 17. November 2021 2 teilte Frankreich der Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (im Folgenden die "Verordnung") seine Absicht mit, die Ausübung von Verkehrsrechten aufgrund schwerwiegender Umweltprobleme und unter bestimmten Bedingungen vorübergehend einzuschränken (im Folgenden die "Maßnahme in ihrer Erstfassung").

(2) Die Mitteilung Frankreichs umfasst folgende Informationen: 1) Artikel 145 des Gesetzes Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 über die Bekämpfung des Klimawandels und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dessen Auswirkungen ("Loi Climat et Résilience", im Folgenden das "Gesetz") 3, 2) die konsolidierte Fassung von Artikel L. 6412-3 des französischen Verkehrskodex auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2021-1104, 3) einen Dekretentwurf, der die Bedingungen für die Anwendung des Verbots enthält, sowie 4) zusätzliche Elemente, die den Kontext, den Inhalt und die Begründung der Maßnahme in ihrer Erstfassung nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung darlegen.

(3) Bei der Kommission sind zwei Beschwerden (eine von Flughäfen und eine von Luftfahrtunternehmen) 4 eingegangen, in denen argumentiert wird, dass Artikel 145 des Gesetzes die Bedingungen von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung nicht erfülle und damit mit EU-Recht unvereinbar sei.

(4) Insbesondere argumentieren die Beschwerdeführer, dass Artikel 145 des Gesetzes im Verhältnis zum beabsichtigten Ziel unwirksam und unverhältnismäßig sei, zur Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen führe und seine Geltungsdauer nicht befristet sei. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass die von den französischen Behörden durchgeführte Folgenabschätzung nicht detailliert genug sei und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des französischen Staatsrats 5 sowie darauf, dass der Luftverkehrssektor bereits anderen Maßnahmen, wie beispielsweise dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) unterliege, mit denen dasselbe Ziel verfolgt werde, und dass bald weitere neue Legislativmaßnahmen, wie das vorgeschlagene "Fit-für-55"-Paket 6, greifen würden. Zudem werde die Maßnahme in ihrer Erstfassung noch zu der in Artikel 147 desselben Gesetzes festgelegten Verpflichtung hinzukommen, nach der alle in Frankreich operierenden Luftfahrtunternehmen ihre Emissionen aus Inlandsflügen ausgleichen müssten.

(5) Nach ihrer vorläufigen Bewertung beschloss die Kommission am 15. Dezember 2021 die Maßnahme in ihrer Erstfassung einer weiteren Prüfung nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung zu unterziehen (im Folgenden "Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2021"). Ferner beschloss sie, dass die Maßnahme in ihrer Erstfassung erst nach Abschluss ihrer Prüfung umgesetzt werden kann 7.

(6) Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ersuchten die Kommissionsdienststellen die französischen Behörden um weitere Informationen, um die Vereinbarkeit der Maßnahme in ihrer Erstfassung mit den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Bedingungen prüfen zu können.

(7) Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 übermittelte Frankreich zusätzliche Elemente zum Inhalt und zur Rechtfertigung der Maßnahme in ihrer Erstfassung nach Artikel 20 der Verordnung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 übermittelte Frankreich zur Aktualisierung seiner Notifizierung einen geänderten Entwurf des Dekrets, der keine Ausnahmeregelungen mehr enthielt (im Folgenden der "endgültige Dekretentwurf"), sowie zusätzliche Elemente, die den von der Kommission und ihren Dienststellen vorgebrachten Bedenken zur Vereinbarkeit mit den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Bedingungen Rechnung tragen sollten (im Folgenden zusammengefasst die "Maßnahme")

II. Sachverhalt

II.1. Beschreibung der Maßnahme

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(Stand: 14.12.2022)

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