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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8938)

(ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 47 A;
Beschl. (EU) 2024/2662 - ABl. L 2024/2662 vom 15.10.2024)



Fußnote 1 im Titel

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/997 werden die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für dieses Dokument festgelegt, das aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke besteht.

(2) In den Anhängen der Richtlinie (EU) 2019/997 sind die Spezifikationen festgelegt, denen das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular und die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke entsprechen müssen. Es ist erforderlich, zusätzliche technische Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung, festzulegen.

(3) Um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden, sind die zusätzlichen technischen Spezifikationen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses wegen ihres besonderen Charakters geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen.

(4) Um die Verfügbarkeit von Referenzdokumenten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einander und der Kommission Muster ihres EU-Rückkehrausweises übermitteln und Muster für spätere Nachdrucke bereithalten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 3 des Rates eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 24

Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen sind in Teil I des Anhangs festgelegt.

Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung, sind in Teil II des Anhangs festgelegt. Teil II des Anhangs wird als "SECRET UE/EU SECRET" eingestuft.

Die Vorschriften für das Ausfüllen und Anbringen einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken sind in Teil III des Anhangs festgelegt.

Die Vorschriften für die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständigen Stellen sind in Teil IV des Anhangs festgelegt.

Artikel 2

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster seines EU-Rückkehrausweises. Außerdem bewahrt jeder Mitgliedstaat Muster späterer Nachdrucke auf und stellt sie bei Bedarf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

1) "SECRET UE/EU SECRET" non classifiée en l"absence de la partie II de l"annexe/when detached from Part II of the Annex - non-classified.

2) ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.07.1995 S. 1).

.

Zusätzliche technische Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis Anhang 24

Teil I
Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung 1

1. Inhalt

Dieser Teil des Anhangs enthält die Vorschriften für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen.

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