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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 58)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 2 sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
(3) In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Pflichten des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten festgelegt, insbesondere, was die Berücksichtigung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 3 vorgesehenen amtlichen Bescheinigungen angeht. Es wird jedoch auf die falsche Bescheinigung verwiesen, was berichtigt werden sollte. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 aufgehoben und die Bescheinigungen durch diejenigen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 ersetzt wurden, ist es auch angezeigt, alle Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die korrekten Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu ersetzen.
(4) Gemäß Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist frisches Fleisch für genussuntauglich zu erklären, wenn es unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung, einschließlich UV-Strahlung, behandelt wurde. UV-Strahlung ist zumeist nicht als ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates
(Stand: 28.07.2025)
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