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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194)
(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 13 vom 16.01.2023 S. 5)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2021/597

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), auch Kleiner Beutenkäfer oder Kleiner Bienenstockkäfer genannt, ist ein im Afrika südlich der Sahara beheimatetes Insekt, das sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ausgebreitet hat und sich vor allem in Anwesenheit von Bienenlarven, Pollen und Honig in Honigwaben rasch vermehren kann. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 aufgeführt.

(2) Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) kommt in der Europäischen Union kaum vor, ist jedoch seit September 2014 in bestimmten Zonen Italiens aufgetreten. Im Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission 3 wurden im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) in Italien bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen wurden in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission 4 übernommen. Derzeit ist lediglich die Region Kalabrien im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Zone aufgeführt, in der diese Schutzmaßnahmen gelten.

(3) Frankreich hat die Kommission kürzlich über einen Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), der im französischen Departement Réunion festgestellt wurde, sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert. Die Ausbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) über diese in Frankreich betroffene Zone hinaus könnte ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln an anderen Orten in der Union darstellen. Die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen entsprechen den von Italien ergriffenen und im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 festgelegten Maßnahmen und werden als zufriedenstellend für die Eindämmung der Verbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers betrachtet.

(4) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden sowie die Ausbreitung des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in andere Zonen der Union zu verhindern, sollte das französische Departement Réunion in die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, für die Beschränkungen aufgrund des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gelten.

(5) Angesichts der Schwierigkeiten der zuständigen Behörde in den letzten Jahren bei der Tilgung des Kleinen Bienenbeutenkäfers in den betroffenen Mitgliedstaaten sollten diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 gelten.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um einen klaren und kohärenten Text zu erhalten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Bienenstock" eine für Honigbienen oder Hummeln gebaute Behausung;
  2. "Bienenhaus" eine bauliche Anlage, in der Honigbienen oder Hummeln gehalten werden;
  3. "unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse" Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5 nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden;

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