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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 74 vom 13.03.2023 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.

(2) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind infolge der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage sowie der jüngsten technologischen Entwicklungen bestimmte Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID), Sprengstoffdetektoren (EDS) für Handgepäck, Sprengstoffspurendetektoren (ETD), Sicherheitsscanner sowie Sprengstoffdetektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD).

(3) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsmodalitäten bestimmter gemeinsamer Grundstandards im Bereich der Zertifizierung von Ausbildern, die Schulungen durchführen, geändert und veraltete Bezugnahmen in Anlage 6-E im Anhang jener Verordnung gestrichen werden müssen, auch gilt es, Klarstellungen zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen (PLACI) in den Anhang jener Verordnung aufzunehmen. Die entsprechenden Bestimmungen im Anhang müssen angepasst werden, um die Rechtsklarheit zu verbessern, die gemeinsame Auslegung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und die bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2023

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1.3.1.4 und 1.3.1.5 erhalten folgende Fassung:

"1.3.1.4. Von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  4. Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) in Verbindung mit Buchstabe c,
  5. Sprengstoffspürhunde,
  6. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der mitgeführte Gegenstand verbotene Artikel enthält, muss der Gegenstand zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.

1.3.1.5. Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11 bis 4.1.2.12.

2. Nummer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:

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