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Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement /Umwelt- EU Bund

Beschluss (EU) 2023/705 der Kommission vom 29. März 2023 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175 und (EU) 2018/680 hinsichtlich der Energieeffizienzanforderungen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe und des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2067)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 92 vom 30.03.2023 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie entsprechende Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" festgelegt.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission 3 wurden Kriterien für das Umweltzeichen sowie entsprechende Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe "Gebäudereinigungsdienste" festgelegt.

(4) Sowohl der Beschluss (EU) 2017/175 als auch der Beschluss (EU) 2018/680 umfassen Energieeffizienzanforderungen für bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte und verweisen auf Rechtsvorschriften, die aktualisiert werden müssen.

(5) Die Kommission hat gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Arbeitsplan bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte mit einer neuen Skala für die Energieeffizienzkennzeichnung versehen ("neu skalierte Produkte"), die von a bis G reicht. Auf diese neu skalierten Produkte wird in den Kriterien 8, 31 Buchstabe a, 31 Buchstabe c, 31 Buchstabe d, 31 Buchstabe e und 31 Buchstabe h des Beschlusses (EU) 2017/175 sowie im Kriterium O10 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2018/680 Bezug genommen und sie umfassen Beleuchtung, Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und elektronische Displays. Da mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2015 5, (EU) 2019/2016 6, (EU) 2019/2017 7, (EU) 2019/2014 8 und (EU) 2019/2013 9 der Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 874/2012 10, (EU) Nr. 1060/2010 11, (EU) Nr. 1059/2010 12, (EU) Nr. 1061/2010 13 und (EU) Nr. 1062/2010 14 der Kommission aufgehoben wurden, müssen diese Kriterien mit Verweisen auf die Energieverbrauchsanforderungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017, (EU) 2019/2014 und (EU) 2019/2013 aktualisiert werden. Zusätzlich zu diesen Verweisen müssen diese Kriterien gemäß Anhang I Teil a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aktualisiert werden, um den höchsten Energieeffizienzklassen gemäß der neuen Skala Rechnung zu tragen, damit die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens weiterhin den hinsichtlich der Umweltleistung besten 10-20 % der auf dem Unionsmarkt verfügbaren Produkte entsprechen.

(6) Verweise auf die Energieverbrauchsanforderungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 874/2012

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(Stand: 05.04.2023)

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