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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/748 der Kommission vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen

(ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 23)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2008/50/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sind die Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union festgelegt.

(2) Titel IV der vorgenannten Verordnung enthält die Bestimmungen für die interne Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen.

(3) Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthalten Kriterien und Bedingungen für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, auf Unionsebene Anträge auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, deren transparente und kohärente Anwendung Durchführungsvorschriften für die mit den Anträgen vorzulegenden Unterlagen, die Festlegung der Fristen für die Beantwortung der Anträge und die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union erfordert.

(4) Gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 hat die Kommission im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Fallbearbeitung ein Online-System eingerichtet, damit alle Anträge an die Kommission über dieses System eingereicht werden. Dies gilt unbeschadet künftiger Beschlüsse anderer Organe und Einrichtungen der Union, die möglicherweise in Zukunft ebenfalls Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Online-Plattform als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. Februar 2023 seine formellen Bemerkungen abgegeben.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Die Änderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten ab dem 29. April 2023. Daher sollte dieser Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8) Da dieser Beschluss neue Bestimmungen enthält, die die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 geänderten Fassung gewährleisten sollen, sollte der Beschluss 2008/50/EG der Kommission 4 mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung

(1) Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 muss Folgendes enthalten:

  1. genaue Angaben zu dem Verwaltungsakt oder der behaupteten Unterlassung, deren Überprüfung beantragt wird, sowie die Vorschriften des Umweltrechts, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde;
  2. die Gründe für den Antrag;
  3. relevante Informationen und Unterlagen zu diesen Gründen unter Anführung tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können;
  4. Name und Kontaktadresse der Person, die befugt ist, den Antragsteller gegenüber Dritten zum Zweck der internen Überprüfung in dem betreffenden Fall zu vertreten;
  5. den Nachweis, dass die antragstellende Partei im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11

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(Stand: 12.04.2023)

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