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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/946 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/25/EG hinsichtlich der Aufnahme verbesserter Stabilitätsanforderungen und der Angleichung jener Richtlinie an die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Stabilitätsanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 1, ber. L 2026/90600)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legt ein einheitliches Niveau besonderer Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe fest, wodurch - in Verbindung mit den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden " SOLAS-Übereinkommen") in der zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden Fassung (im Folgenden "SOLAS-90-Norm") - die Überlebensfähigkeit dieser Art Schiffe im Fall von Kollisionsschäden verbessert und ein hohes Sicherheitsniveau für Fahrgäste und Besatzung sichergestellt wird.

(2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) hat am 15. Juni 2017 die Entschließung MSC.421(98) zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens und zur Festlegung überarbeiteter Stabilitätsanforderungen für Fahrgastschiffe in beschädigtem Zustand angenommen. Diese Anforderungen gelten auch für Ro-Ro-Fahrgastschiffe. Es ist notwendig, dieser Entwicklung auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die Vorschriften und Anforderungen der Union für Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf Auslandsfahrt an die des SOLAS-Übereinkommens anzugleichen.

(3) Die IMO-Entschließung 14 der SOLAS-Konferenz von 1995 gestattet es den Mitgliedern der IMO, regionale Übereinkommen zu schließen, wenn sie der Auffassung sind, dass der vorherrschende Seegang und andere örtliche Bedingungen in einem bestimmten Seegebiet besondere Stabilitätsanforderungen notwendig machen.

(4) Die in Anhang I der Richtlinie 2003/25/EG festgelegten Anforderungen an die Leckstabilität von Ro-Ro-Fahrgastschiffen sind deterministischer Natur. Sie unterscheiden sich somit von der neuen internationalen probabilistischen Regelung in Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens und insbesondere von neuen Anforderungen, mit denen die Sicherheit eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs anhand der Wahrscheinlichkeit gemessen wird, dass ein Zusammenstoß überlebt wird. Um die Anforderungen der Union mit diesen neuen internationalen Anforderungen in Einklang zu bringen, sollte die Richtlinie 2003/25/EG entsprechend geändert werden.

(5) Die Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe auch weiterhin. Die Bewertung des durch die Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (im Folgenden "SOLAS-2020-Norm"), gewährleisteten Sicherheitsniveaus für unterschiedliche Größen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen hat gezeigt, dass die Anwendung der Stabilitätsanforderungen gemäß der SOLAS-2020-Norm die Risiken für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1.350 Personen an Bord zugelassen sind, gegenüber dem Sicherheitsniveau, das durch die Anwendung der Anforderungen der Richtlinie 2003/25/EG gewährleistet wird, erheblich verringern würde.

(6) Die in dieser Richtlinie für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von bis zu 1.350 Personen an Bord zugelassen sind, festgelegten Stabilitätsanforderungen könnten bei bestimmten Schiffskonstruktionen nur schwer umgesetzt werden. Daher sollten Unternehmen, die solche Schiffe besitzen oder im Linienverkehr innerhalb der Union einsetzen, die Option haben, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Stabilitätsanforderungen anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Inanspruchnahme dieser Option zusammen den Angaben zu den betreffenden Schiffen mitteilen. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission die Inanspruchnahme der Option prüfen, um zu entscheiden, ob eine erneute Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.

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