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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte die Union sicherstellen, dass dieser Raum ein sicherer Ort bleibt. Dieses Ziel kann nur mittels einer wirksameren, koordinierten Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden und geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.

(2) Dieses Ziel zu erreichen ist insbesondere dann eine Herausforderung, wenn Kriminalität eine grenzüberschreitende Dimension im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und/oder Drittländern annimmt. In solchen Situationen müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre Kräfte und Tätigkeiten so zu bündeln, dass wirksame und effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht werden; dem Austausch von Informationen und Beweismitteln kommt hier zentrale Bedeutung zu. Eines der erfolgreichsten Instrumente für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden "GEG"), die den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise von Drittländern eine direkte Zusammenarbeit und Kommunikation ermöglichen, damit sie ihre Maßnahmen und Ermittlungen möglichst effizient organisieren können. GEG werden von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise Drittländern für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum gebildet, um gemeinsam strafrechtliche Ermittlungen mit grenzüberschreitender Wirkung durchzuführen.

(3) Die GEG haben entscheidend dazu beigetragen, die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten wie Cyberkriminalität, Terrorismus sowie schwerer und organisierter Kriminalität zu verbessern, indem zeitaufwändige Verfahren und Formalitäten zwischen den Mitgliedern der GEG reduziert wurden. Der verstärkte Einsatz von GEG hat auch die Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Justizbehörden in der Union verbessert.

(4) Der Besitzstand der Union enthält zwei Rechtsrahmen für die Bildung von GEG, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten teilnehmen: Artikel 13 des gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2 und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates 3. Drittländer können als Parteien an GEG beteiligt sein, sofern eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung vorhanden ist, wie etwa Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001 4, und Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 5.

(5) Internationale Justizbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten. Ihre Vertreter können auf Einladung der Mitglieder der GEG auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarung zur Bildung einer GEG (im Folgenden "GEG-Vereinbarung") an einer bestimmten GEG teilnehmen. Daher sollte auch der Austausch von Informationen und Beweismitteln zwischen den zuständigen nationalen Behörden und jedem sonstigen Gericht oder Mechanismus erleichtert werden, das bzw. der sich mit schweren Straftaten befassen soll, die für die internationale Gemeinschaft insgesamt von Belang sind, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Daher sollte mit dieser Verordnung den Vertretern solcher internationaler Justizbehörden der Zugang zur Informationstechnologie(IT)-Plattform (im Folgenden "Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen") für die Zusammenarbeit von GEG ermöglicht werden, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten zu verbessern.

(6) Es wird dringend eine Plattform für die Zusammenarbeit von GEG benötigt, damit diese effizient kommunizieren und Informationen und Beweismittel auf sichere Weise austauschen können, um sicherzustellen, dass die für die schwersten Straftaten Verantwortlichen rasch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies wurde durch das Mandat der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 6

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