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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 162)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG gilt für alle in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Produkte, wenn zur Regelung der Sicherheit des betreffenden Produkts im EU-Recht keine produktspezifischen Vorschriften mit der gleichen Zielsetzung enthalten sind.

(2) Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen die im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG erarbeiteten europäischen Normen umgesetzt werden und auf die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat, gelten als sicher.

(3) In der neuen Verbraucheragenda 2020 2 verpflichtet sich die Kommission, die Sicherheit von Produkten für Kinder angesichts der Schutzbedürftigkeit dieser Verbrauchergruppe zu erhöhen, indem sie Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen für diese Produkte genügen müssen. Mehr als 20 % aller Produkte, die 2020 und 2021 im Schnellwarnsystem der Union "Safety Gate" (vormals System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX)) als gefährlich gemeldet wurden, waren Produkte für Kinder. Zudem verfolgt die Kommission mit ihrer Mitteilung "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt" 3 insbesondere das Ziel, die Kindersicherheit im Hinblick auf gefährliche Chemikalien in Verbraucherprodukten, die für sie bestimmt sind, zu erhöhen.

(4) Die Kommission hat bereits den Beschluss 2010/9/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder genügen müssen 4, den Beschluss 2010/376/EU zu den Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind 5, und den Beschluss 2013/121/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder genügen müssen 6, angenommen neben diesen Beschlüssen sind jedoch auch Anforderungen festzulegen, denen europäische Normen für eine größere Gruppe von Produkten für Kinder und verwandten Produkten genügen müssen.

(5) Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug sind in der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt. Jedoch gilt die Richtlinie 2001/95/EG für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter Richtlinie 2009/48/EG fallen. Daher sollte dieser Beschluss Anforderungen an europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte für nicht unter die Richtlinie 2009/48/EG fallende Risiken oder Risikokategorien umfassen.

(6) Die Sicherheitsanforderungen sind für die Ausarbeitung und Aktualisierung europäischer Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte erforderlich. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.

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