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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 193 vom 01.08.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikeln 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe für Anlagebuchpositionen muss festgelegt werden, ob die Institute den Buchwert oder den beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde legen sollten, wenn sie im Rahmen des alternativen Standardansatzes oder des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a bzw. Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen berechnen, die dem Fremdwährungsrisiko, dem Warenpositionsrisiko oder beidem unterliegen.

(2) Da der Wert von Anlagebuchpositionen nicht nur von Marktrisikofaktoren bestimmt wird, sollten die Institute nicht verpflichtet sein, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes eine tägliche Bewertung dieser Positionen vorzunehmen. Stattdessen sollten die Institute im Wert dieser Positionen, der bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, nur die Änderungen widerspiegeln, die mit den Fremdwährungsrisikokomponenten dieser Positionen verbunden sind.

(3) Um die Stimmigkeit mit den Rechnungslegungsverfahren sicherzustellen, sollten die Institute als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko nach dem alternativen Standardansatz den letzten verfügbaren Buchwert einer Anlagebuchposition heranziehen. Der beizulegende Zeitwert dieser Positionen wird jedoch ebenfalls als angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erachtet. Deshalb sollte es den Instituten gestattet sein, anstelle des letzten verfügbaren Buchwerts den beizulegenden Zeitwert als Grundlage für diese Berechnung zu verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

(4) Um die Möglichkeit, dass das Fremdwährungsrisiko im Anlagebuch nicht richtig dargestellt wird, in Grenzen zu halten, sollten die Institute verpflichtet sein, die Grundlage, die herangezogen wird, um Veränderungen bei den Fremdwährungsrisikofaktoren widerzuspiegeln, monatlich zu aktualisieren. Diese Häufigkeit ist verhältnismäßig, vor allem im Vergleich dazu, dass die Institute die Fremdwährungsrisikofaktoren im Rahmen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes täglich aktualisieren müssen.

(5) Da einige Fremdwährungspositionen im Anlagebuch aus nichtmonetären Positionen stammen könnten, deren Wert nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert wird, um Wechselkursveränderungen abzubilden, gilt es eine spezifische Verfahrensweise festzulegen, um die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko bei diesen Posten nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu harmonisieren.

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(Stand: 04.08.2023)

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